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Stand: 18. Februar 2020

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen
    Verein für Archäologie und Geschichte Herrsching
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Herrsching am Ammersee.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde durch Förderung und die Mitarbeit im Archäologischen Park Herrsching sowie die Erforschung und Vermittlung der Geschichte Herrschings und Umgebung.
    Die Förderung und Mitarbeit im Archäologischen Park geschieht durch Entwicklung, Aktualisierung und Realisierung von Darstellungs- und Präsentationskonzepten des Archäologischen Parks sowie durch regelmäßige Führungen, insbesondere von Anfang Mai bis Ende September eines Jahres, durch die Einweisung und Einarbeitung von Führern für den Archäologischen Park.
    Die Erforschung und Vermittlung der Ortsgeschichte geschieht durch regelmäßige Vorträge und Veranstaltungen, auch Ausstellungen, Bildung von Arbeitskreisen, Auswertung von Archivmaterial, Sammlung von Quellen, auch als Kopien, Hilfestellung bei Veröffentlichungen und Darstellungen, Veröffentlichungen, insbesondere in elektronischer Form, sowie durch die Veranstaltung von Wettbewerben mit ortshistorischem Bezug insbesondere für Schüler und Studenten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder mit sofortiger Wirkung auszuschließen, die den Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit und Mahnung bezahlen. Dem betroffenen Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl des Kassenprüfers/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/-in nicht anwesend ist, wird auch dieser/diese von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und für 1 Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  10. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/-in und dem/der Kassierer/in. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln nach außen.
  2. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einzelne Geschäfte bis zu einem Betrag von € 1.000,00 abzuschließen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Herrsching am Ammersee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Datenschutz

(gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung/EU-DSGVO vom 25.05.2018)

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der DSGVO personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, verarbeitet und vermittelt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    – Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    – Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie falsch sind,
    – Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn deren Richtigkeit strittig ist,
    – Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.

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